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Amt für Finanzhilfe Verhaltenskodex

Die Mitarbeiter des LifeUniversitätsbüros für Finanzhilfe und Stipendien sind höchsten Ansprüchen an das professionelle Verhalten verpflichtet. Wir sind Mitglieder der National Association of Student Financial Aid Administrators (NASFAA) und befolgen ihren Verhaltenskodex.

Von einem Fachmann für institutionelle Finanzhilfen wird erwartet, dass er bei der Ausübung seiner Aufgaben stets vorbildliche Verhaltensstandards einhält, insbesondere bei allen Geschäften mit Einrichtungen, die an einer Art von Studienfinanzhilfe beteiligt sind, unabhängig davon, ob diese Einrichtungen an einer staatlich geförderten, subventionierten oder regulierten Tätigkeit beteiligt sind. Dabei ist das Finanzhilfebüro der LifeUniversität an Folgendes gebunden:

  1. Von den Mitarbeitern der Finanzhilfe werden keine Maßnahmen ergriffen, die ihrem persönlichen Nutzen dienen oder als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnten.
    1. Mitarbeiter des Finanzhilfebüros werden keine Hilfe an sich selbst oder ihre unmittelbaren Familienmitglieder vergeben. Das Personal wird diese Aufgabe einer von der Institution benannten Person vorbehalten, um den Anschein eines Interessenkonflikts zu vermeiden.
    2. Wenn eine Liste der bevorzugten Kreditgeber zur Verfügung gestellt wird, wird sie unbeschadet und zum alleinigen Nutzen der an der Institution teilnehmenden Studierenden erstellt. Die Informationen, die über Kreditgeber und Kreditbedingungen enthalten sind, sind transparent, vollständig und genau. Der gesamte Prozess, durch den die bevorzugten Kreditgeber ausgewählt werden, wird vollständig und öffentlich bekannt gegeben. Kreditnehmer werden keinem bestimmten Kreditgeber automatisch zugeordnet.
    3. Die Wahl eines Kreditnehmers für einen Kreditgeber wird von dem Institut nicht verweigert, behindert oder unnötig verzögert, auch wenn dieser Kreditgeber nicht auf der Liste der bevorzugten Kreditgeber des Instituts aufgeführt ist.
    4. Kein Betrag an Bargeld, Geschenken oder Leistungen, der einen geringfügigen Betrag übersteigt, wird von einem Mitarbeiter der Finanzhilfe von einem Antragsteller (oder seiner Familie) oder von einem Unternehmen akzeptiert, das mit dem Institut Geschäfte tätigt oder zu tätigen beabsichtigt (einschließlich der Mitarbeit in Beiräten oder Gremien über die Erstattung angemessener Ausgaben hinaus, die direkt mit dieser Dienstleistung verbunden sind).
  2. Die vom Amt für Finanzhilfe zur Verfügung gestellten Informationen sind korrekt, unvoreingenommen und spiegeln keine Präferenzen wider, die sich aus dem tatsächlichen oder potenziellen persönlichen Gewinn ergeben.
  3. Die Benachrichtigungen über die Vergabe institutioneller Auszeichnungen und/oder andere institutionell bereitgestellte Materialien müssen Folgendes enthalten:
    1. Eine Aufschlüsselung der einzelnen Komponenten der Teilnahmekosten des Instituts, in der alle potenziell abrechenbaren Kosten aufgeführt sind.
    2. Klare Identifizierung jeder Auszeichnung unter Angabe der Art der Unterstützung, d.h. der Schenkungshilfe (Förderung, Stipendium), der Arbeit oder des Darlehens.
    3. Standardterminologie und -definitionen unter Verwendung von NASFAAs Glossar der Begriffe für Vergabeschreiben.
    4. Verlängerungsanforderungen für jede Auszeichnung.
  4. Alle erforderlichen Verbraucherinformationen werden an gut sichtbarer Stelle auf der/den institutionellen Website(s) und in allen gedruckten Materialien angezeigt, leicht identifiziert und gefunden und als "Verbraucherinformationen" gekennzeichnet.
  5.  Fachleute für Finanzhilfen werden ihrem Institut gegenüber jede Beteiligung, jedes Interesse an oder jeden potenziellen Interessenkonflikt mit einem Unternehmen, mit dem das Institut eine Geschäftsbeziehung unterhält, offenlegen.